RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0187

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3321/78 B 21. Dezember 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit, den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht - wie sich aus § 73 Abs 2 AVG ergibt - der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den im Einzelfall den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen wäre (Hinweis B 19.1.1965, 1508/65).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190187.X02

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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