RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0004

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litf;
VStG §6;

Rechtssatz

Es liegt kein Notstand vor, wenn der Besch eine Balkonverkleidung (entgegen einem Bewilligungsschein bzw. entgegen einem Baueinstellungsbescheid) anbringt, weil die Absturzgefahr durch Vorkehrungen anderer Art als durch die unzulässige Anbringung der Balkonverkleidung, etwa durch Entfernung des Öffnungsmechanismus oder durch Verschraubung der Balkontüre(n) - also durch eine während der (konsenslosen) Benützung des Hauses bei der Umbauphase durchaus nicht unzumutbaren Maßnahme - begegnet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X06

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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