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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;Rechtssatz
Es liegt kein Notstand vor, wenn der Besch eine Balkonverkleidung (entgegen einem Bewilligungsschein bzw. entgegen einem Baueinstellungsbescheid) anbringt, weil die Absturzgefahr durch Vorkehrungen anderer Art als durch die unzulässige Anbringung der Balkonverkleidung, etwa durch Entfernung des Öffnungsmechanismus oder durch Verschraubung der Balkontüre(n) - also durch eine während der (konsenslosen) Benützung des Hauses bei der Umbauphase durchaus nicht unzumutbaren Maßnahme - begegnet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X06Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010