RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Rechtssatz

Ein entschuldigender Notstand kann dann nicht angenommen werden, wenn es dem Besch anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X05

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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