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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Rechtssatz
Ein entschuldigender Notstand kann dann nicht angenommen werden, wenn es dem Besch anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X05Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010