RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litf;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Selbst wenn dem Besch Zweifel darüber zuzubilligen wären, ob die "vorzeitige" Anbringung einer Balkonverkleidung erlaubt sei, käme ihm ein Schuldausschließungsgrund wegen eines vorgeblichen Vertrauens auf eine behauptete Äußerung von Verwaltungsorganen nur zugute, wenn er sich von der angenommenen Rechtmäßigkeit seines Verhaltens (nämlich der "vorzeitigen" Anbringung der Balkonverkleidung) ausdrücklich bei der Behörde oder bei einer zur Parteienberatung befugten Stelle oder Person durch entsprechende Erkundigungen überzeugt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X04

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten