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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Zur Glaubhaftmachung des Besch, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es erforderlich, daß er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100221.X04Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016