RS Vwgh 1990/6/18 89/10/0221

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zur Glaubhaftmachung des Besch, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es erforderlich, daß er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100221.X04

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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