RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §86 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn sich eine Arbeitnehmerin lediglich zu Einschulungszwecken vorübergehend in der Filiale aufhält, besteht für den Arbeitgeber die Pflicht zur Bereitstellung eines Garderobekastens für diese Arbeitnehmerin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190103.X01

Im RIS seit

18.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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