RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0708/47 B 20. November 1947 VwSlg 213 A/1947 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle einer gesetzlichen Abkürzung des Instanzenzuges setzt eine Säumnisbeschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer die höchste, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vergeblich angerufen hat.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190187.X01

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten