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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §61 Abs3;Rechtssatz
§ 61 Abs 3 erster Halbsatz stellt nicht darauf ab, daß die dort vorgeschriebenen Maßnahmen nur bei konkreter Gefährdung der Arbeitnehmer getroffen werden müssen. Vielmehr sind die Worte " daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können " im Zusammenhang mit den vorstehenden Worten " so abzuböschen oder zu verbauen " zu lesen; mit anderen Worten, sie drücken aus, in welcher Art und Weise " abzuböschen oder zu verbauen " ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X04Im RIS seit
23.03.2001