RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0121

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §61 Abs3;

Rechtssatz

§ 61 Abs 3 erster Halbsatz stellt nicht darauf ab, daß die dort vorgeschriebenen Maßnahmen nur bei konkreter Gefährdung der Arbeitnehmer getroffen werden müssen. Vielmehr sind die Worte " daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können " im Zusammenhang mit den vorstehenden Worten " so abzuböschen oder zu verbauen " zu lesen; mit anderen Worten, sie drücken aus, in welcher Art und Weise " abzuböschen oder zu verbauen " ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X04

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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