RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da es sich bei den gem § 7 Abs 1 letzter Satz AZG dem Arbeitgeber angelasteten Unterlassungen der gebotenen Vorsorgemaßnahmen um ein Ungehorsamsdelikt handelt, geht die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters: Er hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190058.X02

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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