RS Vwgh 1990/6/18 89/10/0221

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §33 Abs3 idF 1987/576;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Wer Wald zum Zweck des Reitens benützt, darf dies grundsätzlich nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Wegen tun. Dabei hat sich der betreffende Reiter Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100221.X07

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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