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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0089 B 2. Juli 1981 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 27 VwGG 1965 kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Im Falle einer gesetzlichen Abkürzung des Instanzenzuges setzt eine Säumnisbeschwerde voraus, daß der Bfr die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vergeblich angerufen hat. (Hinweis auf B vom 20.11.1947, Zl. 0708/47, VwSlg 213 A/1947)
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190276.X01Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010