RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0089 B 2. Juli 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 27 VwGG 1965 kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Im Falle einer gesetzlichen Abkürzung des Instanzenzuges setzt eine Säumnisbeschwerde voraus, daß der Bfr die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vergeblich angerufen hat. (Hinweis auf B vom 20.11.1947, Zl. 0708/47, VwSlg 213 A/1947)

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190276.X01

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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