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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, daß die Beh im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zuzustellen hat; diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn diese bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Beh ausgewiesen war und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist (Hinweis auf E 14.2.1983, 83/10/0053).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100035.X10Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012