RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0035

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, daß die Beh im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zuzustellen hat; diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn diese bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Beh ausgewiesen war und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist (Hinweis auf E 14.2.1983, 83/10/0053).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100035.X10

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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