RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0035

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozeßbevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten ist von einem engen Begriff der "selben Angelegenheit" auszugehen. Nur in besonderen Verfahrenskonstellationen wird im gegebenen Zusammenhang auch ein Verfahren als von der Zustellvollmacht miterfaßt angesehen, das unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs 4 und des § 68 Abs 1 AVG nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100035.X08

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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