RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0116

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190116.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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