RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0110

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH muß eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, unter anderem wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Wenn auch die verletzte Verwaltungsvorschrift grundsätzlich zu zitieren ist, so liegt dennoch, wenn die Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weswegen verfolgt wird, eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Für die Verfolgung des Beschuldigten ist daher der Vorhalt des strafbaren Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190110.X01

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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