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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis endet mit der Beendigung des (der) Verfahren(s), für die sie erteilt wurde, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Beh mitgeteilt werden muß, um ihr gegenüber wirksam zu sein (Hinweis auf B 6.4.1951, 259/51, VwSlg 2027/A/1951).
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100035.X07Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012