RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0035

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;

Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis endet mit der Beendigung des (der) Verfahren(s), für die sie erteilt wurde, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Beh mitgeteilt werden muß, um ihr gegenüber wirksam zu sein (Hinweis auf B 6.4.1951, 259/51, VwSlg 2027/A/1951).

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100035.X07

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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