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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Die Anführung des Nettoeinkommens eines Besch, der verheiratet ist und 2 Kinder hat, in der Höhe von S 14.116,- inklusive Familienbeihilfe, läßt ohne weiteres das Einkommen ohne Familienbeihilfe erkennen.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X07Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010