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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;Rechtssatz
Selbst wenn der Besch eine Äußerung von Organen der BH als Zusage, die von ihm beantragte Genehmigung von Planabweichungen werde erteilt werden, verstanden haben könnte, müßte ihm angesichts des bescheidmäßig und rechtskräftig ausgesprochenen und im Tatzeitpunkt aufrechten Gebotes zur Baueinstellung klar sein, daß er eine Baufortsetzung nur auf Grund einer ebenfalls durch Bescheid zu verfügenden Erlaubnis vornehmen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X03Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010