RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0004

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litc;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litf;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Selbst wenn der Besch eine Äußerung von Organen der BH als Zusage, die von ihm beantragte Genehmigung von Planabweichungen werde erteilt werden, verstanden haben könnte, müßte ihm angesichts des bescheidmäßig und rechtskräftig ausgesprochenen und im Tatzeitpunkt aufrechten Gebotes zur Baueinstellung klar sein, daß er eine Baufortsetzung nur auf Grund einer ebenfalls durch Bescheid zu verfügenden Erlaubnis vornehmen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X03

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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