RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0113

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs7;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Mehrbegehren bzgl Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift ist abzuweisen, da mit dem zuerkannten pauschalierten Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190113.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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