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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs7;Rechtssatz
Das Mehrbegehren bzgl Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift ist abzuweisen, da mit dem zuerkannten pauschalierten Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190113.X01Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010