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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;Rechtssatz
Reicht für die Vollendung der dem Besch vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässikeit aus, bedarf es neben der Anführung des objektiven Tatbestandes im Spruch des Straferkenntnisses keiner Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0222).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X03Im RIS seit
12.02.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009