RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §879 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine vor Begehung einer strafbaren Handlung zwischen dem Besch und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich zum Ersatz der über den Besch zu verhängenden Strafe verpflichtet, verstößt gegen die Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten