Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §879 Abs1;Rechtssatz
Eine vor Begehung einer strafbaren Handlung zwischen dem Besch und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich zum Ersatz der über den Besch zu verhängenden Strafe verpflichtet, verstößt gegen die Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X04Im RIS seit
11.07.2001