RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0020

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §26 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs3 idF 1988/399;

Rechtssatz

Aus § 26 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut " wenn ... erwartet werden kann ... ", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige " Erwartung " ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können

(Hinweis E 28.2.1989 88/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040020.X02

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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