RS Vwgh 1990/6/19 89/08/0326

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Rechtssatz

Für die Dienstgebereigenschaft kommt es nicht nur darauf an, wer letztlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften (nach den hiefür in Betracht kommenden Regeln des Privatrechtes) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, sondern überdies darauf, daß der in Betracht kommenden Person, wenn schon nicht das Recht zur Geschäftsführung, so doch eine so weitreichende Einflußmöglichkeit auf die Betriebsführung zukommen muß, daß ihr die Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten

Verpflichtungen in bezug auf das an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungsverhältnis und Leistungsverhältnis entweder selbst oder durch dritte Personen möglich ist (Hinweis E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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