RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0041

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;

Rechtssatz

§ 44a lit a VStG enthält kein " strenges Bestimmtheitsgebot " in einem abstrakten Sinn, sondern verlangt für die Tatumschreibung eine solche Bestimmtheit, daß den im E eines verst Sen vom 3.10.1985, 85/02/0053 VwSlg 11894 A/1985 angeführten Rechtsschutzüberlegungen Rechnung getragen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040041.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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