RS Vwgh 1990/6/19 89/08/0326

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §825;
ABGB §833;
ASVG §35 Abs1;
WEG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwalter (und mag er auch nur von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestellt sein) ist direkter Stellvertreter aller Miteigentümer (EvBl 1979/133 = Arb 9773 = DRdA 1981,39, Arb 10307 ua). Zufolge des Mehrheitsprinzips kann die Verwaltung von der Mehrheit (daher auch vom einzelnen Mehrheitseigentümer) jederzeit auch an sich gezogen werden (Gamerith in Rummel2 I, RdZ 9 zu § 833 ABGB). Auch ein verwaltender Miteigentümer ist aber Machthaber aller Miteigentümer (Gamerith, aaO, RdZ 1 zu § 837 mwN). Damit sind aber letztlich alle Miteigentümer Zurechnungssubjekte des Verwaltungshandelns der Mehrheit; es kommt ihnen insgesamt die Verwaltung und damit auch jene rechtliche Einflußmöglichkeit zu, die es ihnen gestattet, die Verpflichtungen, die das ASVG dem Dienstgeber auferlegt, zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X08

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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