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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/17 89/07/0199 2Stammrechtssatz
§ 76 AVG darf von der Beh nur insoweit als Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenersatzes herangezogen werden, als ihr tatsächlich Barauslagen bereits erwachsen sind, sie also bereits Aufwendungen gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070175.X01Im RIS seit
19.06.1990