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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Das in der Verhandlungsschrift ausdrücklich festgehaltene Zurkenntnisnehmen der Parteien, die einen Antrag auf Bewilligung nach § 21 Abs 2 WRG stellten, daß diese Bewilligung auf 30 Jahre befristet erteilt werden wird, kann objektiv schon von der Wortbedeutung her nicht als Zustimmung zu (Einverständnis mit) dieser zeitlichen Beschränkung bzw. als Präzisierung des Bewilligungsantrages dergestalt gewertet werden, daß ein ursprünglich ohne jede zeitliche Einschränkung gestelltes Ansuchen nunmehr als mit der besagten Beschränkung auf 30 Jahre gestellt anzusehen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070174.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010