RS Vwgh 1990/6/19 88/04/0068

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtsspähre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist aber nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 2. Dezember 1948, 242/46 VwSlg 612 A/1948).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040068.X04

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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