RS Vwgh 1990/6/19 87/07/0097

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Ist die unverzügliche Durchführung von Sanierungsmaßnahmen von behördlicher Seite festgelegt worden, braucht dem Verunreiniger des Gewässers keine Gelegenheit mehr eingeräumt zu werden, um von sich aus Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070097.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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