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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Rechtssatz
Ist die unverzügliche Durchführung von Sanierungsmaßnahmen von behördlicher Seite festgelegt worden, braucht dem Verunreiniger des Gewässers keine Gelegenheit mehr eingeräumt zu werden, um von sich aus Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070097.X01Im RIS seit
12.11.2001