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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff der Gewässerverunreinigung wird in § 30 Abs 2 WRG umschrieben (Hinweis E 3.12.1985, 84/07/0364). Danach gilt als solche schon jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, ohne daß noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, abzustellen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988070093.X01Im RIS seit
12.11.2001