RS Vwgh 1990/6/19 88/07/0093

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff der Gewässerverunreinigung wird in § 30 Abs 2 WRG umschrieben (Hinweis E 3.12.1985, 84/07/0364). Danach gilt als solche schon jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, ohne daß noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, abzustellen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070093.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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