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L71092 Automatenverkauf KärntenNorm
AutomatenverkaufsV Kötschach-Mauthen 1987;Rechtssatz
Wurde innerhalb der für die Verfolgungsverjährung vorgesehenen Frist dem Besch mit einem Rechtshilfeersuchen die Ausübung der - näher bezeichneten - " gewerblichen Tätigkeit " angelastet und im angefochtenen Bescheid ergänzend ausgesprochen, daß der Besch die Tat in seiner Verantwortung als Gewerbetreibender begangen habe, liegt darin lediglich ein Hinweis auf den schon mit dem Rechtshilfeersuchen verfolgten Tatumstand der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch den Besch und somit nicht die Einbeziehung eines neuen Tatumstandes, in Ansehung dessen Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040019.X01Im RIS seit
19.06.1990