RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

L71092 Automatenverkauf Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AutomatenverkaufsV Kötschach-Mauthen 1987;
GewO 1973 §367;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Wurde innerhalb der für die Verfolgungsverjährung vorgesehenen Frist dem Besch mit einem Rechtshilfeersuchen die Ausübung der - näher bezeichneten - " gewerblichen Tätigkeit " angelastet und im angefochtenen Bescheid ergänzend ausgesprochen, daß der Besch die Tat in seiner Verantwortung als Gewerbetreibender begangen habe, liegt darin lediglich ein Hinweis auf den schon mit dem Rechtshilfeersuchen verfolgten Tatumstand der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch den Besch und somit nicht die Einbeziehung eines neuen Tatumstandes, in Ansehung dessen Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040019.X01

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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