RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0269

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0018 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle" die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (vgl. E vom 9.12.1970, 1047/70, VwSlg 7928 A/1970)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040269.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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