RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;

Rechtssatz

Bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses muß zum Ausdruck kommen, daß derjenige, zu dessen Tat " Beihilfe " geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat (Hinweis E 25.11.1983, 83/02/0085), und weiters, daß sich die " Beihilfe " in der im § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezog.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040246.X03

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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