RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der bloße Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, ein mangelndes Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen. Für die strafrechtliche Haftung eines Gewerbeinhabers ist es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt wurden, wenn er, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit und deren Ergebnis nicht entsprechend überwachte oder überwachen ließ (Hinweis E 9.10.1979, 2762/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten