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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 Abs1;Rechtssatz
Aus der in § 26 Abs 3 GewO 1973 idF der GewRNov 1988 verwendeten, auf den Nachsichtswerber abgestellten Formulierung " mit einer Gewerbeausübung, wie sie dem Gewerbe entspricht, für die er zum Geschäftsführer bestellt werden soll, verbundenen Zahlungspflichten nachkommen könnte " ergibt sich, daß der Nachsichtswerber im Falle eines zum Zwecke der Bestellung als Geschäftsführer eingebrachten Nachsichtsansuchens in Ansehung der Erfüllung von mit einer entsprechenden Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in eigener Person die gleichen Voraussetzungen erfüllen muß wie eine Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die zum Zwecke der Erlangung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ein Nachsichtsansuchen im Sinne des § 26 Abs 1 oder 2 GewO 1973 einbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040020.X01Im RIS seit
19.06.1990