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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Der bestellte Verwalter (bzw fallbezogen: die verwaltende Mehrheits- Miteigentümerin) hat (in Ansehung des Hausbesorgerdienstvertrages) notwendigerweise auch die Stellung eines Bevollmächtigten im Sinne der §§ 35 Abs 3 und 36 Abs 2 ASVG (und ist daher auch Normadressat der §§ 111 und 112 ASVG), zumal die mit dem Hausbesorgerdienstvertrag verbundenen Rechte und Pflichten (und damit auch jene, die sich aus der gesetzlichen Sozialversicherung ergeben) zur ordentlichen Verwaltung gehören und damit von der Vertretungsmacht des Verwalters umfaßt sind.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG sind hingegen alle
Miteigentümer, und zwar (zufolge § 839 ABGB) anteilig. Der
sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des Hausbesorgers
entspricht somit im Ergebnis aus dem arbeitsrechtlichen
Arbeitgeber iS des Hausbesorgergesetzes (vgl EvBl 1979/133 = Arb
9773 = DRdA 1981, 39, mit zustimmender Besprechung von Welser -
Cermak).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X13Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009