RS Vwgh 1990/6/19 87/07/0105

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §34;

Rechtssatz

Gegenstand des Überprüfungsverfahrens iSd § 121 WRG ist die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der Bewilligung. In einem solchen Verfahren können von Rechts wegen nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden, nicht aber das Projekt selbst bekämpft oder Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, vorgebracht werden (Hinweis E 18.9.1987 83/07/0131). Daher besteht kein Recht, in diesem Verfahren den Entfall von Auflagen des Bewilligungsbescheides oder die Feststellung der eingetretenen Gegenstandslosigkeit von solchen zu verlangen. Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch darauf, daß eine derartige Feststellung, wenn sie getroffen wurde, im Instanzenzug bestehen bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070105.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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