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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des Überprüfungsverfahrens iSd § 121 WRG ist die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der Bewilligung. In einem solchen Verfahren können von Rechts wegen nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden, nicht aber das Projekt selbst bekämpft oder Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, vorgebracht werden (Hinweis E 18.9.1987 83/07/0131). Daher besteht kein Recht, in diesem Verfahren den Entfall von Auflagen des Bewilligungsbescheides oder die Feststellung der eingetretenen Gegenstandslosigkeit von solchen zu verlangen. Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch darauf, daß eine derartige Feststellung, wenn sie getroffen wurde, im Instanzenzug bestehen bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070105.X01Im RIS seit
12.11.2001