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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur die Kennzeichnung des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann ist. Handelt es sich bei der Beschwerde vor dem VwGH und der ihr zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit um kein " Geschäft " iSd § 17 HGB, fehlt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschreitenden " Firma " die Beschwerdelegitimation (Hinweis B 23.5.1989, 89/04/0066).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040154.X02Im RIS seit
19.06.1990