RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
AVG §9;
GewO 1973 §76 Abs2;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
WStV 1968 §71;

Rechtssatz

Eine Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur die Kennzeichnung des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann ist. Handelt es sich bei der Beschwerde vor dem VwGH und der ihr zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit um kein " Geschäft " iSd § 17 HGB, fehlt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschreitenden " Firma " die Beschwerdelegitimation (Hinweis B 23.5.1989, 89/04/0066).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040154.X02

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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