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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §833;Rechtssatz
Für die Miteigentümerschaft im Sinne des § 833 ABGB ist charakteristisch, daß (falls nichts anderes vereinbart ist) aus den von der Mehrheit (bzw vom Verwalter) geschlossenen Rechtsgeschäften alle Miteigentümer je nach ihrem Anteil berechtigt und verpflichtet werden (§ 839 ABGB), daß sie aber gemeinsam besitzen, benützen und verwalten, dh, daß (fallbezogen) zwar nicht der einzelne (Minderheits)eigentümer, wohl aber alle Miteigentümer gemeinsam die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 ASVG erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X11Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009