RS Vwgh 1990/6/19 90/08/0037

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500 idF 1987/609;

Rechtssatz

Personen, die (in der Terminologie der damaligen Zeit) von einem volljüdischen Großelternteil abstammten und daher als sogenannte Vierteljuden gegolten haben, sind zwar als Mischlinge im Sinne des § 2 Abs 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl I S 1333, angesehen, doch sind für sie - mit Ausnahme des aufschiebenden Ehehindernisses gemäß § 4 der Ersten Verordnung zur Ausführung des (sog.) " Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre " vom 14. November 1935, RGBl I S 1334, eingeführt im Lande Österreich mit Art II der Verordnung vom 20. Mai 1938, RGBl I S 594, GBl für Österreich Nr. 150/1938, - keine Diskriminierungen vorgesehen gewesen. Dies stellt aber keinen der im § 500 ASVG angeführten Gründe dar

(Hinweis E 22.9.1988, 86/08/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080037.X01

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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