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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist nach dem insoweit zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut des § 13 Abs 1 GewO 1973 keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040033.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010