RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VereinsG 1951 §4 Abs3 idF 1987/648;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG gegründet wurde, ist juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit. Als solche wird sie durch ihren Namen bezeichnet, der gem § 4 Abs 3 VereinsG einen wesentlichen Bestandteil der Statuten betrifft. Im vorliegenden Fall konnte der bf Verein durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil der normative Abspruch nicht eine Berufung des bf Vereins unter der dem VereinsG entsprechenden Bezeichnung betraf.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040136.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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