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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG gegründet wurde, ist juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit. Als solche wird sie durch ihren Namen bezeichnet, der gem § 4 Abs 3 VereinsG einen wesentlichen Bestandteil der Statuten betrifft. Im vorliegenden Fall konnte der bf Verein durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil der normative Abspruch nicht eine Berufung des bf Vereins unter der dem VereinsG entsprechenden Bezeichnung betraf.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040136.X01Im RIS seit
02.07.2001