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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Worte, die im Verkehr als Phantasienamen aufgefaßt werden, sind im allgemeinen schutzfähig. Das gilt insbesondere auch für Worte und Begriffe, die erst mit Hilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden können. Dies bedeutet, daß einem Wort die Eignung als
Marke nicht abgesprochen werden kann, wenn es mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Phantasiebedeutung hervorruft, dem gegenüber die Beschaffenheitsbedeutung, die ebenfalls dem Wort zukommt, ganz zurücktritt (hier: Wortkombination "BIO ENERGIE"; Hinweis E 15.3.1979, 1095/78 VwSlg 9799 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040258.X02Im RIS seit
11.06.2001