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50/04 BerufsausbildungNorm
AlVG 1977 §9 Abs1 litc;Rechtssatz
Wenn ein Lehrling mit Beendigung des Lehrverhältnisses " arbeitslos " wird, so liegt es ausschließlich bei ihm, diesen Zustand durch Abschluß eines Arbeitsvertrages zunächst für die Dauer der Behaltefrist sogleich wieder zu beenden. Unterläßt er dies, so hat er im Sinne des dritten Falles des § 9 Abs 1 AlVG " von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit " keinen Gebrauch gemacht, solange nicht Umstände vorliegen, die dies im Sinne des § 9 Abs 2 bis 4 AlVG als unzumutbar erscheinen ließen. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Beschäftigung während der Behaltefrist (also im erlernten BerufÜ) die körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen übersteigen oder seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährden würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080084.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010