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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §94 Z67 idF 1988/399;Rechtssatz
Der Tatvorwurf, der Besch habe " gewerbsmäßige Reparaturen an Fernsehern, Recordern und TV Fernbedienungen durchgeführt " , entspricht den Erfordernissen der Tatumschreibung iSd § 44 a lit a VStG. Mit einem derartigen Tatvorwurf wird hinlänglich zum Ausdruck gebracht, worin die unbefugte Ausübung des Gewerbes " Radiotechniker und Fernsehtechniker" nach § 94 Z 67 GewO 1973 bestanden hat (Hinweis E 13.12.1988, 88/04/0154).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X02Im RIS seit
12.02.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009