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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Der Hausbesorger ist nur bei einer zeitlich begrenzten vorübergehenden Abwesenheit, nicht aber für die Dauer, berechtigt und sogar verpflichtet, gem § 17 HBG auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Eine Vertragsgestaltung unter Ehegatten, mit der die dem einen Ehegatten gem § 3 und § 4 HBG obliegenden Pflichten in einem Ausmaß an Dritte überbunden werden, welches über das Maß vorübergehender Verhinderung hinausgeht, deutet eher auf eine Mitwirkung an der Verwaltungstätigkeit iSd § 90 zweiter Satz ABGB hin. Diesfalls läge zwar eine familienhafte Mithilfe an der Verwaltung des Hauses, jedoch kein iSd § 4 Abs 1 Z 1 u Abs 2 versicherungspflichtiges Hausbesorgerdienstverhältnis vor.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff HausbesorgerDienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X17Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009