RS Vwgh 1990/6/19 89/08/0326

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §90;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
HBG §17;
HBG §3;
HBG §4;

Rechtssatz

Der Hausbesorger ist nur bei einer zeitlich begrenzten vorübergehenden Abwesenheit, nicht aber für die Dauer, berechtigt und sogar verpflichtet, gem § 17 HBG auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Eine Vertragsgestaltung unter Ehegatten, mit der die dem einen Ehegatten gem § 3 und § 4 HBG obliegenden Pflichten in einem Ausmaß an Dritte überbunden werden, welches über das Maß vorübergehender Verhinderung hinausgeht, deutet eher auf eine Mitwirkung an der Verwaltungstätigkeit iSd § 90 zweiter Satz ABGB hin. Diesfalls läge zwar eine familienhafte Mithilfe an der Verwaltung des Hauses, jedoch kein iSd § 4 Abs 1 Z 1 u Abs 2 versicherungspflichtiges Hausbesorgerdienstverhältnis vor.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff HausbesorgerDienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X17

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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