RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0243

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus der Anführung beider Bf im Bescheid unter Verwendung des Wortes " beziehungsweise " ist nicht erkennbar, welchen der beiden Bf die belBeh als Bescheidadressaten in Anspruch nahm. Da aus der dem erstbehördlichen Bescheid angeschlossenen Zustellverfügung, wonach der erstbehördliche Bescheid beiden Bf zuzustellen war, keine weitere Aufklärung zu gewinnen ist, belastete sie ihren in Beschwerde gezogenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040243.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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