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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Aus der Anführung beider Bf im Bescheid unter Verwendung des Wortes " beziehungsweise " ist nicht erkennbar, welchen der beiden Bf die belBeh als Bescheidadressaten in Anspruch nahm. Da aus der dem erstbehördlichen Bescheid angeschlossenen Zustellverfügung, wonach der erstbehördliche Bescheid beiden Bf zuzustellen war, keine weitere Aufklärung zu gewinnen ist, belastete sie ihren in Beschwerde gezogenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040243.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013