RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0249

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0121 E 22. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

In Ansehung des Straftatbestandes des § 367 Z 26 GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist, kann nicht angenommen werden, dass die Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher auch kein Hinweis für eine gem § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde als diejenige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort der Betriebsanlage ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040249.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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