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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1 Abs1 idF 1987/516;Rechtssatz
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen
(Hinweis E 9.10.1979, 2762/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X01Im RIS seit
11.07.2001