RS Vwgh 1990/6/19 89/07/0076

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1988/693 ;
WRGNov 1988 Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0084 89/07/0086 89/07/0085

Rechtssatz

Mangels einer Begründung eines Zwangsrechtes durch den LH war im konkreten Fall auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRGNov 1988 beim BMLF kein "Berufungsverfahren in Angelegenheiten des § 117 Abs 1 WRG 1959" anhängig, weshalb die Übergangsbestimmung des Art II dieser Novelle nicht zum Tragen kam. Dieses Ergebnis hindert die Berufungsbehörde nicht daran, gemäß § 66 Abs 4 AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Sollte die Berufungsbehörde bei dieser Vorgangsweise erstmals zum Ergebnis der Begründung von Zwangsrechten und zumindest dem Grunde nach zur Entscheidung über eine dafür gebührende Entschädigung gelangen, dann steht den Parteien auch gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde, soweit sie die Entschädigung zum Gegenstand hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG idF 1988/693 offen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070076.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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